165.100
CH-BS
§ 4 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Grundversicherung[[1]](#titletitle_text_fn_128211_2_1_c)
§ 4 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die Krankenversicherung ist Sache der Mitarbeitenden.
2. Der Kanton kann im Bereich der Krankenzusatzversicherung zugunsten der Mitarbeitenden Kollektivversicherungen abschliessen.