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§ 4 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Versicherungen - Grundversicherung[[1]](#titletitle_text_fn_128211_2_1_c)
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§ 4 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Die Krankenversicherung ist Sache der Mitarbeitenden.

2. Der Kanton kann im Bereich der Krankenzusatzversicherung zugunsten der Mitarbeitenden Kollektivversicherungen abschliessen.

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