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CH-BS
§ 3 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Grundversicherung[[1]](#titletitle_text_fn_128211_2_1_c)
§ 3 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert.
2. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Kanton.
3. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Arbeitnehmenden und zu einem Drittel zu Lasten des Kantons.