165.100
CH-BS
§ 2 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Taggeld
§ 2 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die Taggeldzahlungen im Bereich der Unfallversicherung richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981.
2. Der Kanton kann zugunsten der Mitarbeitenden eine zusätzliche Unfalltaggeldversicherung abschliessen, welche den über das UVG-Maximum hinausgehenden Lohn versichert.
3. Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit wird zugunsten der Mitarbeitenden eine Taggeldversicherung abgeschlossen, welche ein Taggeld in der Höhe von 80% des Lohnes während maximal 730 Tagen abzüglich der Wartefrist ausrichtet.