165.100
CH-BS
§ 19 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Rechtskraft und Wirksamkeit
§ 19 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes gehen die Aktiven und Passiven der Unfall- und Fürsorgekasse des Basler Staatspersonals auf die Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals über.
2. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach altem Recht gewährt.