165.100
CH-BS
§ 17 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 17 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Das Gesetz betreffend die Fürsorge des Staates bei Unfällen und Erkrankungen seiner Bediensteten vom 28. April 1938 wird aufgehoben