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165.100 CH-BS

§ 17 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Schluss- und Übergangsbestimmungen - Aufhebung des bisherigen Rechts
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§ 17 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Das Gesetz betreffend die Fürsorge des Staates bei Unfällen und Erkrankungen seiner Bediensteten vom 28. April 1938 wird aufgehoben

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