165.100
CH-BS
§ 13 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
§ 13 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die Aufsicht über die UVK obliegt dem Kanton Basel-Stadt und die Prüfung der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt.
2. Aus wichtigen Gründen können sowohl die Finanzkontrolle als Revisionsstelle als auch die Organe der UVK das Mandat zur jährlichen Rechnungsprüfung kündigen.