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§ 13 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
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§ 13 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Die Aufsicht über die UVK obliegt dem Kanton Basel-Stadt und die Prüfung der Rechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt.

2. Aus wichtigen Gründen können sowohl die Finanzkontrolle als Revisionsstelle als auch die Organe der UVK das Mandat zur jährlichen Rechnungsprüfung kündigen.

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