165.100
CH-BS
§ 10 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Versicherungen - Die Ergänzungs- und Zusatzversicherungen der Unfallversicherungskasse des Basler Staatspersonals (UVK)
§ 10 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus Mitgliedern der Unfallversicherungskasse.
2. Die Delegierten werden von der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände auf eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt, wobei auch in der Arbeitsgemeinschaft nicht vertretene Organisationen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung, mindestens aber auf eine Delegierte bzw. einen Delegierten haben. Nicht organisierte Mitglieder sind ebenfalls als Delegierte wählbar.