165.100
CH-BS
§ 1 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
Zweck
§ 1 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit
1. Der Kanton Basel-Stadt gewährt seinen Mitarbeitenden Schutz bei Unfall und Krankheit in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen nach Massgabe dieses Gesetzes.