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165.100 CH-BS

§ 1 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

Zweck
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§ 1 Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit

1. Der Kanton Basel-Stadt gewährt seinen Mitarbeitenden Schutz bei Unfall und Krankheit in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen nach Massgabe dieses Gesetzes.

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