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164.720 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel

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§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel

1. Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.

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