164.720
CH-BS
Kanton Basel-Stadt 164.720
6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Inhaltsübersicht (6)
§ 1 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
Gesetzestext (6 Artikel)
§ 1 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
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1. Die Entschädigung für die Trainingsleiter erfolgt pro rata am Ende jedes Semesters.
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
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1. Die Entschädigung wird aus der Lohnklasse 15 abgeleitet.
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
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1. Es werden 26 Pflichtstunden zugrunde gelegt.
§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
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1. Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 und § 3 auf der Basis von 48 Schulwochen entschädigt.
§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
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1. Die Neuregelung der Ansätze gilt ab Beginn des Wintersemesters 1972/73 (1. Oktober 1972). Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für die Trainingsleiter am Hochschulsport der Universität Basel
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1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.