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164.700 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

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§ 8 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

1. Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar 1973.

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