164.700
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
§ 8 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
1. Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar 1973.