164.700
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
1. Hilfskräfte für Spezialkurse (Skikurse, Gebirgskurse, Kurse für rhythmisch-musikalische Gestaltung usw.) werden wie folgt entschädigt
a) Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif).
b) Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung.
c) Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).