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164.700 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

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§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

1. Hilfskräfte für Spezialkurse (Skikurse, Gebirgskurse, Kurse für rhythmisch-musikalische Gestaltung usw.) werden wie folgt entschädigt

a) Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif).

b) Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung.

c) Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).

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