164.700
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
1. Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Altersjahr entspricht.