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164.700 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

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§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

1. Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt

a) 20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie).

b) 20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).

c) 24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen, Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

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