Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.700 CH-BS

Kanton Basel-Stadt 164.700

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet

- Klasse 11: Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie.

- Klasse 12: Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen.

- Klasse 13: Unterricht in praktischer Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Schwimmen, Eislaufen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

1. Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt

a) 20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie).

b) 20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).

c) 24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen, Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

1. Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Altersjahr entspricht.

1. Die Entschädigungen für die Übungslehrer der Primar-, Mittel- und Oberschulstufe werden gemäss Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF 28.70) festgesetzt.

1. Hilfskräfte für Spezialkurse (Skikurse, Gebirgskurse, Kurse für rhythmisch-musikalische Gestaltung usw.) werden wie folgt entschädigt

a) Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif).

b) Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung.

c) Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).

1. Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.

1. Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar 1973.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →