164.680
ISPIPP
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)
§ 7 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.