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164.680 ISPIPP CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

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§ 7 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.

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