164.680
ISPIPP
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)
§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)
1. Die Entschädigungsansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970. Die Pauschalen für Einzelstunden und Wochenpraxis kommen ab 1. Januar 1973 zur Anwendung (zuzüglich Teuerungszulage ab 1. Januar 1970).