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164.680 ISPIPP CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

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§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

1. Die Entschädigungsansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970. Die Pauschalen für Einzelstunden und Wochenpraxis kommen ab 1. Januar 1973 zur Anwendung (zuzüglich Teuerungszulage ab 1. Januar 1970).

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