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164.680 ISPIPP CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

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§ 4 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

1. Die Entschädigung für Lehrkräfte an Sonderschulen, welche zur Ausbildung von Kandidaten in der Praxis der Sonderschulführung jeweilen nur kurzfristig tätig sind, wird in Form einer Pauschale festgesetzt. Im einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenansätze

a) Einzelstunde: CHF 25;

b) Praxis während einer Woche: CHF 250;

c) Hospitium: grundsätzlich nicht bezahlt, in Ausnahmefällen CHF 25 pro Stunde;

d) Einführung von Kandidaten in die Praxis der Legastheniebehandlung: CHF 8 pro Stunde und Kandidat, maximal CHF 48 pro Kandidat;

e) Einführung von Kandidaten in die Praxis der Logopädie: CHF 8 pro Behandlungsstunde.

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