164.680
ISPIPP
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)
§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)
1. Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt
a) 12 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 10;
b) 16 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 11;
c) 22 Stunden: Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterrichtspraxis an Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik, persönliche Sprecherziehung;
d) 20 Stunden: Alle übrigen Fächer.