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164.680 ISPIPP CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

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§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

1. Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt

a) 12 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 10;

b) 16 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 11;

c) 22 Stunden: Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterrichtspraxis an Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik, persönliche Sprecherziehung;

d) 20 Stunden: Alle übrigen Fächer.

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