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164.560 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar

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§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar

1. Die Pauschal-Ansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtages- und Wochenansätze ab 1. Januar 1971.

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