164.560
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar
§ 6 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar
1. Die Pauschal-Ansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29-36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtages- und Wochenansätze ab 1. Januar 1971.