164.560
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar
1. Die Entschädigungen werden generell vom ersten Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des zweiten Maximums respektive das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Altersjahr entspricht.