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164.540 CH-BS

§ 4a Verordnung betreffend Mischpensen - Übergangsregelung für die Schuljahre 2011/12 bis 2020/21

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§ 4a Verordnung betreffend Mischpensen · Übergangsregelung für die Schuljahre 2011/12 bis 2020/21

1. Unbefristet angestellte Lehrpersonen, die aufgrund der grundlegenden Strukturänderung des Bildungssystems (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) in einer Schulstufe mit tiefer eingereihten Stellen unterrichten, werden für die an dieser Stufe unterrichteten Lektionen während der Schuljahre 2011/12 bis und mit 2020/21 in der höheren Lohnklasse entlöhnt.

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