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164.540 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Mischpensen - Übergangsregelung, Besitzstand

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§ 4 Verordnung betreffend Mischpensen · Übergangsregelung, Besitzstand

1. Lehrkräften mit vollem Pensum, die in den Schuljahren 1995/96 und 1996/97 gemäss den §§ 1 und 3 der Vo betreffend Mischpensen vom 19. April 1971 den vollen Lohn der höheren Lohnklassen bezogen haben, erhalten diesen Lohn für die Schuljahre bis und mit 1999/2000.

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