164.540
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Mischpensen - Grundsatz der proportionalen Entlöhnung
§ 2 Verordnung betreffend Mischpensen · Grundsatz der proportionalen Entlöhnung
1. Der Lohn ist die Summe der aufgrund der Stundenzahlen auf die einzelnen Lohnklassen entfallenden Lohnanteile.
2. Vorbehalten bleiben § 1 Abs. 2 sowie §§ 3 und 4.