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164.540 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Mischpensen - Grundsatz der proportionalen Entlöhnung

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§ 2 Verordnung betreffend Mischpensen · Grundsatz der proportionalen Entlöhnung

1. Der Lohn ist die Summe der aufgrund der Stundenzahlen auf die einzelnen Lohnklassen entfallenden Lohnanteile.

2. Vorbehalten bleiben § 1 Abs. 2 sowie §§ 3 und 4.

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