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164.540 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Mischpensen - Definition

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§ 1 Verordnung betreffend Mischpensen · Definition

1. Ein Mischpensum besteht darin, dass eine Lehrkraft Unterricht in Bereichen erteilt, die verschiedenen Lohnklassen zugeordnet sind.

2. Erfolgt der Unterricht an einer einzigen Schule oder Schulart und verfügt die Lehrkraft über die Ausbildung, die im höher eingereihten Bereich vorausgesetzt wird, so liegt beim Unterricht in verschiedenen Fächergruppen laut § 98a Abs. 2 des Schulgesetzes vom 4. April 1929 kein Mischpensum im Sinne dieser Verordnung vor.

Definition § 2 Verordnung betreffend Mischpensen →

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