164.520
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn
Stellvertretungen
§ 9 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn
1. Die als Stellvertreter und Stellvertreterinnen angestellten Lehrpersonen werden wie die Aushilfen eingereiht, sofern die Ausbildung fehlt oder unvollständig ist.