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164.520 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn

Stellvertretungen
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§ 9 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn

1. Die als Stellvertreter und Stellvertreterinnen angestellten Lehrpersonen werden wie die Aushilfen eingereiht, sofern die Ausbildung fehlt oder unvollständig ist.

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