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164.520 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Stufenanstieg

Aushilfen
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§ 8 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Stufenanstieg

1. Der Stufenanstieg erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes.

2. Die Berechnung der Stufe erfolgt ab Stufe 0A.

3. Nach Abschluss eines anerkannten Diploms wird die Stufe neu berechnet.

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