164.520
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Stufenanstieg
Aushilfen
§ 8 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Stufenanstieg
1. Der Stufenanstieg erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes.
2. Die Berechnung der Stufe erfolgt ab Stufe 0A.
3. Nach Abschluss eines anerkannten Diploms wird die Stufe neu berechnet.