164.520
CH-BS
§ 7 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
Aushilfen
§ 7 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
1. Die an Berufschulen als Aushilfen für berufskundlichen Unterricht angestellten Personen werden entsprechend ihrer Ausbildung analog den Lehrpersonen im berufskundlichen Unterricht eingereiht, mit Stufenkorrektur bei fehlender pädagogischer Qualifikation.