164.520
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Löhne von an Berufsfachschulen für den allgemeinbildenden Unterricht angestellten Aushilfen
Aushilfen
§ 6 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Löhne von an Berufsfachschulen für den allgemeinbildenden Unterricht angestellten Aushilfen
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1bis
An den Berufsfachschulen werden Aushilfen für den allgemeinbildenden Unterricht entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht
a) mit Lehrdiplom, jedoch ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
b) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
c) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: vier Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion;
d) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion.