§ 5 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Löhne von an Volks- und Mittelschulen und in Schulheimen angestellten Aushilfen
§ 5 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Löhne von an Volks- und Mittelschulen und in Schulheimen angestellten Aushilfen
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Aushilfen werden entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht
a) Auf der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr) sowie an den Schulen in den kantonalen Schulheimen
aa) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
ab) ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
ac) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Stufenlehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion.
b) Auf der Sekundarstufe I (9. bis 11. Schuljahr)
ba) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
bb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
bc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
bd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: vier Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
be) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Lehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion.
c) Auf der Sekundarstufe II (12. bis 15. Schuljahr)
ca) mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe I: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
cb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion;
cc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion;
cd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion.