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164.520 CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Entscheid

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§ 4 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Entscheid

1. Über die Einreihung von Aushilfen und Stellvertretungen, die durch diese Verordnung nicht erfasst werden, entscheidet abschliessend das Erziehungsdepartement auf Antrag der Anstellungsbehörde.

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