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164.520 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

Allgemeines
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§ 3 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

1. Stellvertretungen werden gemäss § 97 Schulgesetz eingesetzt bei Erkrankungen von Lehrpersonen oder falls aus anderen Gründen der Unterricht eingestellt werden müsste.

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