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164.520 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Definitionen

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§ 2 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Definitionen

1. Aushilfen werden gemäss § 96 des Schulgesetzes eingestellt, wenn eine freigewordene oder neu geschaffene Stelle nicht mit einer Lehrperson besetzt werden kann, welche ein für die Stufe und Schulart entsprechendes Lehrdiplom erworben hat.

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