164.520
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Definitionen
Allgemeines
§ 2 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Definitionen
1. Aushilfen werden gemäss § 96 des Schulgesetzes eingestellt, wenn eine freigewordene oder neu geschaffene Stelle nicht mit einer Lehrperson besetzt werden kann, welche ein für die Stufe und Schulart entsprechendes Lehrdiplom erworben hat.