164.520
CH-BS
§ 13 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
Übergangsbestimmung
§ 13 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
1. Für alle Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung dem Geltungsbereich der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 unterstanden, gilt der frankenmässige Besitzstand.
2. Diese Regelung gilt nicht für diejenigen Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung im Stundenlohn entlöhnt wurden.