Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.520 CH-BS

§ 12 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

Stellvertretungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

1. Die Ansätze pro Lektion für Stellvertretungen von Lehrpersonen mit anerkannter, vollständiger Ausbildung werden auf Grund der Bruttolöhne der Funktionseinreihung gemäss nachfolgender Tabelle berechnet

| | Kindergarten / Primar | Sek I | Sek II |

| --- | --- | --- | --- |

| Bis zum 24. Altersjahr | Stufe B | - | - |

| Ab 25. Altersjahr | Stufe C | Stufe B | Stufe A |

| Ab 29. Altersjahr | Stufe 2 | Stufe C | Stufe B |

| Ab 33. Altersjahr | Stufe 5 | Stufe 2 | Stufe 3 |

| Ab 37. Altersjahr | Stufe 8 | Stufe 5 | Stufe 4 |

| Ab 41. Altersjahr | Stufe 11 | Stufe 8 | Stufe 7 |

| Ab 45. Altersjahr | Stufe 13 | Stufe 11 | Stufe 10 |

2. Der höhere Ansatz gilt ab dem Kalenderjahr, in dem das oben erwähnte Alter vollendet wird.

3. Der berechnete Ansatz pro Lektion orientiert sich am entsprechenden Stundenansatz für die gleiche Lohnklasse und Stufe. Der berechnete Ansatz pro Stunde umfasst die Unterrichtszeit sowie deren Vorund Nachbereitung.

← § 11 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen Geltungsbereich § 13 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →