164.520
CH-BS
§ 11 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
Stellvertretungen
§ 11 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen
1. Der Ansatz pro Lektion für Stellvertretungen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung entspricht der Stufe 0A in der entsprechenden Lohnklasse.