164.520
CH-BS
§ 10 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Stundenlohn
Stellvertretungen
§ 10 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Stundenlohn
1. Für die Ansätze pro Stunde der als Stellvertretungen angestellten Lehrpersonen gelten die gleichen Lohnklassen wie für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Monatslohn. Der Ansatz pro Stunde bezieht sich auf eine Lektion à 45 Minuten.
2. Massgebend für die Ermittlung des Stundenansatzes ist die festgelegte Pflichtlektionenzahl der auszuübenden Funktion.