164.520
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Aushilfen und Stellvertretungen an den vom Kanton Basel-Stadt geführten Schulen.