164.440
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung)
§ 6 Stellvertretungsverordnung
1. Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.