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164.440 CH-BS

§ 6 Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung)

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§ 6 Stellvertretungsverordnung

1. Diese Verordnung ist zu publizieren und wird rückwirkend auf den 1. Juli 1995 wirksam.

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