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§ 5 Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung) - Schlussbestimmungen

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§ 5 Stellvertretungsverordnung · Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Beamten und Angestellten vom 16. November 1971.

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