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164.440 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung) - Höhe der Entschädigung

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§ 3 Stellvertretungsverordnung · Höhe der Entschädigung

1. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Mehrbetrag, der sich aus einer Beförderung in die höher eingereihte Funktion aufgrund der massgebenden Richtlinien ergeben würde. Sie wird vom dezentralen Personalchef bzw. der dezentralen Personalchefin festgesetzt.

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