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164.440 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung) - Entschädigungsanspruch

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§ 2 Stellvertretungsverordnung · Entschädigungsanspruch

1. Dauert eine solche Stellvertretung zusammenhängend länger als vier Wochen, steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin für die weitergehende Zeit der Stellvertretung ein Anspruch auf Entschädigung zu.

2. Für vereinzelte Tage oder Wochen besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung. Wo solche Leistungen insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr übersteigen, wird für die weitergehende Zeit eine Stellvertretungszulage ausgerichtet.

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