164.440
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung) - Grundsatz
§ 1 Stellvertretungsverordnung · Grundsatz
1. Anspruch auf Entschädigung für eine Stellvertretung hat nur, wer andere Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in höher eingereihten Funktionen vertritt.
2. Die Stellvertretung muss vom zuständigen bzw. von der zuständigen Vorgesetzten angeordnet sein.