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164.430 LNV CH-BS

§ 4 Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen (LNV) - Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung

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§ 4 LNV · Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung

1. Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.

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