164.430
LNV
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen (LNV) - Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung
§ 4 LNV · Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung
1. Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.