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164.430 LNV CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen (LNV) - Zuständigkeit

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§ 2 LNV · Zuständigkeit

1. Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.

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