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164.430 LNV CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen (LNV) - Gegenstand und Geltungsbereich

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§ 1 LNV · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt.

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