164.430
LNV
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen (LNV) - Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1 LNV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt.