Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164.430 LNV CH-BS

Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen (LNV) - Gegenstand und Geltungsbereich (LNV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt.

1. Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.

1. Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nord-westschweiz (TNW) als Jobticket erwerben

a) unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten;

b) ungekündigtes Arbeitsverhältnis.

2. Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.

1. Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.

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