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164.420 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Ausrichtung von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt (Spesenverordnung) - Handhabung (Bewilligung, Kontrolle, Visumspflicht)

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§ 2 Spesenverordnung · Handhabung (Bewilligung, Kontrolle, Visumspflicht)

1. Die Departemente bestimmen jeweils für ihren Bereich die für die Erteilung von Bewilligungen zuständigen Stellen. Verantwortlich für die einheitliche Handhabung der Spesenverordnung ist der Personalchef bzw. die Personalchefin. Er bzw. sie regelt die interne Visumspflicht für die Spesenbelege.

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