164.410
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 9 Zulagenverordnung · Zulage für das Erteilen von Nachhilfeunterricht
1. Grundsätzlich sind Lehrpersonen für das Erteilen von Nachhilfeunterricht an Schülerinnen und Schüler, der ausserhalb ihres Pflichtpensums und ausserhalb des Unterrichts erteilt wird, zu entlasten.
2. Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3. Für zwei Lektionen Nachhilfeunterricht à 45 Minuten wird der Ansatz für eine Pflichtstundenlektion von 45 Minuten gewährt. Eine allfällige Vor- und Nachbereitungszeit ist damit abgegolten.
4. Die Höhe der Zulage richtet sich nach den Ansätzen der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen.