164.410
CH-BS
§ 8 Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung) - Mentoratszulage
Zulagen für Leistungen, welche mit dem Funktionslohn nicht entschädigt werden
§ 8 Zulagenverordnung · Mentoratszulage
1. Grundsätzlich sind Lehrpersonen, welche die Betreuung von neuen Lehrpersonen übernehmen, zu entlasten.
2. Ist eine Entlastung nicht möglich, wird eine Zulage gewährt.
3. Pro Monat und betreuter Lehrperson wird eine Zulage ausgerichtet. Bei einem vollen Pensum dürfen nicht mehr als zwei Lehrpersonen gleichzeitig betreut werden.
4. Die Zulage wird nur für den effektiven Betreuungsaufwand gewährt.